Registrierkassen – Aufschub der Strafen um 6 Monate?
Hier eine kurze Einschätzung unserer PosBill Partner vor Ort – Michaela Nemec, Geschäftsführerin von NEMTech e. U. aus Wien zum Thema:
„Ständig liest und hört man, dass erst ab Juli 2016 gestraft wird, wenn ein Unternehmen nicht der aktuellen Belegerteilungspflicht entspricht. Dies ist eine gute „Ausrede“, um den Kauf einer neuen Registrierkasse aufzuschieben.
FALSCH!!! Der Hund liegt im Detail: Im 1. Quartal wird unter Umständen nur informiert und belehrt (sollten keine gesetzeskonforme Belege ausgehändigt werden), aber im 2. Quartal muss ein besonderer Grund vorliegen, um nicht gestraft zu werden, sollte der Standard nicht erfüllt sein (z.B. Lieferschwierigkeiten des Lieferanten, trotz rechtzeitiger Bestellung). Lassen Sie sich nicht durch halbe Informationen in die Irre führen!“
Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu aktuell einen Erlass zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht:
Auszug: „Werde ich (finanzstrafrechtlich) im ersten Halbjahr 2016 bestraft, wenn ich meine Barumsätze nicht mittels elektronischer Registrierkasse erfasse?
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 25 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) haben. Die Abgabenbehörden und deren Organe werden keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen setzen, sondern vielmehr die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unterstützen.
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 nicht erfüllt, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer/die Unternehmerin Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (wie beispielsweise: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich; erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).
Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt.“
Quelle: www.bmf.gv.at (https://www.bmf.gv.at/top-themen/Registrierkassen.html#heading_Aktuell__Erlass_zur_Registrierkassenpflicht_veroeffentlicht)
Vermeiden Sie finanzstrafrechtliche Konsequenzen und informieren Sie sich frühzeitig!
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