Wichtige Information für alle Registrierkassen-Nutzer:
Verschärfung der Aufbewahrungspflichten und Zugriffsmöglichkeiten bzgl. der Aufzeichnung von Bargeschäften durch Registrierkassen
Neue gesetzliche Vorgaben lt. Bundesfinanzministerium vom 26.11.2010 (Link) für alle Kassenarbeitsplätze:
- Laut § 147, Abs. 2 der Abgabeverordnung (Link) müssen alle Unterlagen, die mittels einer Kasse erstellt werden, für die Dauer von zehn Jahren jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar, sowie maschinell auswertbar sein.
- Alle Geräte, auch die nachgeordneten Datenverarbeitungssysteme, müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchhaltung (GoBS) und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) entsprechen.
- Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig . Somit müssen alle Daten vollständig und unveränderbar aufbewahrt werden. Dies gilt auch für alle Auswertungsdaten, Programmierdaten, Journaldaten und Stammdatenänderungen.
- Ebenso müssen alle Bedienungs- und Programmieranleitungen aufbewahrt werden. Sowie die Zeiträume und Orte des Einsatzes aller Kassen.
Eine Übergangsregelung ist vorhanden und gilt bis 2016. Allerdings sind diese Anforderungen sehr zeitintensiv und der manuelle Aufwand birgt enorme Fehlerquellen. Weiterhin gilt diese Ausnahmeregelung nur für Systeme, die vor dem 26.11.2010 bereits in Betrieb waren!
Lösungen und weitere wichtige Hinweise:
Ihr Vorteil bei PosBill ist, dass wir aufgrund der hauseigenen Softwareentwicklung bisher und natürlich auch zukünftig schnell auf gesetzliche Neuerungen reagieren konnten und können. Somit sind Sie mit Ihren Softwareprodukten und Updates von PosBill immer auf der Sicheren Seite.
Alle genannten Informationen ersetzen keine fachkundige Beratung (Steuerberater/Rechtsanwalt). Für alle Angaben wird keine Gewähr übernommen. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
2 thoughts on “Neue digitale Aufbewahrungspflicht für Kassenarbeitsplätze”
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