Die Registrierkassenpflicht in Österreich – aktuelle Meldung zur Erleichterung für Betriebe, Vereine und Blaulichtorganisationen
Klein- und Mittelbetriebe und auch die Vereine haben in Österreich einen hohen Stellenwert. Um das ehrenamtliche Engagement nicht mit bürokratischen Hürden zu belasten soll es nun ein Bündel diverser Maßnahmen zur Erleichterung in Bezug auf die Registrierkassenpflicht geben. Außerdem soll mit diesem Maßnahmen auch die heimische Wirtschaft gestärkt werden.
Auszug der aktuellen Mitteilung des Bundeministerium für Finanzen zur Registrierkassenpflicht:
Quelle: Bundesministerium für Finanzen
Registrierkassenpflicht „Erleichterung für Vereine:
- Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) sollen die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (15.000 Euro – nur für politische Parteien) und Dauer (72 Stunden – für gemeinnützige Vereine sowie politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts) unabhängig von ihrer Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (zB Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion) gelten.
- Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.
Erleichterung für Unternehmen und Landwirtschaft:
- Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Jahresumsatz, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet (Kalte-Hände Regelung).
- Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen soll von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
- Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten.“
Was bedeutet das nun konkret?
Eindrücke unserer Partner und Kunden zur Registrierkassenpflicht:
„Letztlich scheint es so, dass Vereine wahrscheinlich gar nicht von der Registrierkassenpflicht betroffen sein werden. Aber es ist nicht ganz klar, wie die Auslegung der Bezirksebene oder Ortsebene ausfallen wird. Wir hoffen sehr, dass die Vereinsfeste nicht der Registrierkassenpflicht unterliegen; wie sollten wir das finazieren? – schließlich organisieren wir alles über das Ehrenamt. Unser Ehrenamt , die Vereine und alle die, die wir damit unterstützen doch auch ein Teil unserer Kultur“
„Ich bin der Meinung, dass es gut ist, das Inkrafttreten der verpflichtenden technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen zeitlich zu verlagern. Schließlich haben die vielen Regelungen, Verschiebungen und auch die Ausnahmen dazu geführt, dass eine hohe Unsicherheit am Markt besteht. Viele Kunden wissen heute noch nicht, ob sie der Registrierkassenpflicht unterliegen. Nun haben wir als österreichische Unternehmer Zeit zur Klärung und Umstellung“
Anmerkung des Autors: Die hier veröffentliche Mitteilung ist ein Auszug der aktuellen Mitteilung des Bundesministerium für Finanzen. Die komplette Mitteilung ist unter der o. g. Quellenangabe komplett verfügbar. Die aufgeführten Zitate spiegeln die Meinung der Befragten dar.